Conditions générales de vente et de livraison (CGV)

1 Allgemeines/anwendbares Recht
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Hersteller-/Lieferantenfirmen der HLK-Branche (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt). Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.
1.2 Abweichungen, namentlich die Übernahme von anderen allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw., sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
1.3 Firmenindividuelle Bedingungen des Lieferanten kommen für die Übernahme von Dienstleistungen wie Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Montagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur Anwendung.
1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
1.5 Diese Bestimmungen gelten ab 1. Oktober 2010 und ersetzen alle bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hersteller-/Lieferantenfirmen der HLK–Branche.

2 Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.
2.3 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 5 Arbeitstagen gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.

3 Preise
3.1 Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
3.2 Preisaufschläge werden jedoch in der Regel 3 Monate im Voraus angekündigt. Alle in diesen 3 Monaten noch auszuliefernden Produkte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die Verrechnung zu
neuen Preisen.

4 Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Normschemata und Gewichte sind solange unverbindlich, falls sie nicht mitgelieferte Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Massskizzen zu verlangen.
4.2 Der Käufer hat den Lieferanten über die funktions-technischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

5 Urheberrecht und Eigentum von
technischen Zeichnungen und Unterlagen Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Lieferanten gestattet.

6 Lieferbedingungen
6.1 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.
6.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungenen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.
6.3 Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Über die Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
6.5 Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7 Versand-/Transportbedingungen
7.1 Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Bahnlieferungen erfolgen bis Schweizer Talbahnstation, Camionsendungen bis Baustelle inkl. Abladung. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.
7.2 Für Lieferungen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
7.3 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.
7.4 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die sich im Urteil des Lieferanten als zweckmässig erweisen.
7.5 Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.
7.6 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.
7.7 Erfolgen der Transport und Abladung durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gilt der Grundsatz «frei Baustelle auf Boden». Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Käufers, ist der Ablad Sache und Risiko des Käufers. Vorbehätlich besonderer Vereinbarung richten sich die Lieferungsmodalitäten nach den Incoterms 2010.

8 Übergang von Nutzen und Gefahr
Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungs-ort auf den Käufer über. Wird die Ware durch Personal des Lieferanten montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Käufer über. Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über.

9 Rücknahme von Waren
9.1 Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
9.2 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskosten.

10 Prüfung/Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von
5 Tagen, vom Empfang an gerechnet, schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.6). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10.2 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs-(Garantie-)pflicht des Lieferanten.
10.3 Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zulasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 10.1 als vorhanden.
10.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11 Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren Mängeln
Beim Empfang von Waren mit nicht feststellbaren Mängeln hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff. 12.

12 Garantiefristen: Dauer und Beginn
12.1 Die Garantiedauer für sämtliche Produkte und Komponenten sind gemäss der separaten Auflistung gültig (siehe Produkte und Garantiedauer). Ohne Rücksendung des vollständig ausgefüllten Garantiezertifikats und gilt die gesetzliche Mindestdauer.
12.2 Die Garantie dauert für alle übrigen Waren, welche an Geräten ein-, an oder aufgebaut sind, 12 Monate ab Liefertag. Dies betrifft zum Beispiel Steuerungen, Regelungen, Schaltschränke, Thermometer, Öl-/Gasgebläsebrenner, atmosphärische Gasbrenner, Gasstrassen, Strömungswächter, Umwälzpumpen, Plattentauscher, Volumenstromregler, Brandschutzklappen, Ventilatoren usw.
12.3 Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Ziff. 13 gelten wiederum die Basisgarantiefristen (ohne Verlängerung) gemäss Ziff. 12. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, welche keine Mängel aufweisen.

13 Garantieleistungen
13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und die mangelfreie Beschaffenheit der Waren.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt.
Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere auf Minderung oder Wandlung, für Auswechslungskosten des Käufers, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10 und 11).
13.5 Die Garantie erlischt, wenn ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
13.6 Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

14 Ausschluss der Garantie
14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch:
a) höhere Gewalt
b) Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen
c) Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten, bez. dessen Projektierung
d) fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit dritter
e) Nichtdurchführen notwendiger Anpassungen an Kaminanlagen, Verbrennungsluftzufuhr und Wohnungslüftungen, die notwendig sind, um die Funktion einer Feuerung zu gewährleisten
f) unsachgemässe Bedienung und Befeuerung
14.2 Von der Garantie ausgeschlossen sind Verschleissteile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen (z.B. flammenberührende Teile, Gläser, Keramik, Dichtungen, Roste, Ölbrennerdüsen, Berstscheiben usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).
14.3 Im Weiteren sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden, sowie Glasbruch, Transport-schäden und generell Installationen, welche nicht nach den Tiba-Richtlinien erstellt wurden. Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder länger dauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung in den Heizkörpern oder andern Anlagenteilen und bei zeitweise oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.

15 Produktehaftpflicht
Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Beratung etc.) zu vertreten hat, kommt der Lieferant direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten direkt an den Lieferanten verweisen.

16 Zahlungsbedingungen
16.1 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.
16.2 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
16.3 Für verspätete Zahlungen wird, ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.
16.4 Dem Lieferanten steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
16.5 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.

17 Besondere Bestimmungen
17.1 Email und andere Materialmuster sollen ein Bild der Ausführung vermitteln und sind als Typenmuster zu betrachten. Farb-, Form- und Strukturdifferenzen sind Materialbedingt und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.
17.2 Wenn die Montagekosten nicht ausdrücklich im Verkaufspreis inbegriffen sind, werden sie verrechnet. Sämtliche Anschlussarbeiten, Abänderungen im Bau sowie die Gewährleistung eines genügenden Kaminzuges sind Sache des Käufers bzw. der damit beauftragten Unternehmer. Rauchgasanschlüsse sowie die notwendigen hydraulischen und elektrischen Installationen sind durch konzessionierte und ausgewiesene Fachleute durchzuführen. Allfällige Mehrkosten, die durch mangelhaft ausgeführte Montage und Installation entstehen, müssen zulasten des Käufers verrechnet werden. Der Wiederverkäufer (Installateur) ist für die Einhaltung der örtlichen Vorschriften verantwortlich.
17.3 Lieferungen in Berggebiete erfolgen franko Talbahnstation.

18 Feuerfestprodukte und Dämmstoffe
18.1 Formen für die Herstellung Feuerfester Bauteile bleiben im Eigentum des Herstellers. Der Auftraggeber entrichtet einen Formkostenanteil. Formen werden max. 5 Jahre über das Datum der letzten Lieferung hinaus aufbewahrt.
18.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, für kundenspezifische Produkte eine Über-, oder Unterlieferung im Umfang bis zu 5% zu akzeptieren. Bei Bestellung von kundenspezifischen Kleinserien (bis 100 Stk.) müssen alle angefertigten Formteile abgenommen werden.
18.3 Wo nichts anderes vereinbart sind Massabweichungen im Rahmen der geltenden Empfehlung der PRE zulässig. Für die Materialeigenschaften gelten die aktuellen Produktdatenblätter.
18.4 Garantie, Gewährleistung: Es gibt keine Haltbarkeitsgarantien für gelieferte Materialien. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur die in einem Vertragsdokument ausdrücklich zugesicherten Zusagen. Gewährleistung erstreckt sich ausschliesslich auf den Ersatz gelieferter Materialien. Es besteht kein Ersatzanspruch für Schäden, Ausfälle und Verluste, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder Schäden die auf natürliche, oder anwendungsbedingte Abnutzung zurückzuführen sind. Bei Streitigkeiten hinsichtlich zugesicherter chemischer und physikalischer Materialeigenschaften entscheidet ein vom Lieferanten benanntes neutrales Fachinstitut.
18.5 Für Handelsprodukte gelten die Angaben des Herstellers.

19 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Es gilt das schweizerische Recht mit Einschluss der Konvention über den Internationalen Warenhandel (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Liestal (Kanton Basel-Land), Schweiz, soweit das Gesetz keinen anderen zwingenden Gerichtsstand vorsieht.