{"id":2616,"date":"2019-02-25T09:06:24","date_gmt":"2019-02-25T09:06:24","guid":{"rendered":"https:\/\/tiba.ch\/agb\/"},"modified":"2022-01-17T14:24:01","modified_gmt":"2022-01-17T13:24:01","slug":"cgv","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tiba.ch\/fr\/cgv\/","title":{"rendered":"Conditions g\u00e9n\u00e9rales de vente et de livraison (CGV)"},"content":{"rendered":"<p><strong>1 Allgemeines\/anwendbares Recht<\/strong><br \/>\n1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten f\u00fcr alle Lieferungen von Hersteller-\/Lieferantenfirmen der HLK-Branche (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend K\u00e4ufer genannt). Mit der Auftragserteilung anerkennt der K\u00e4ufer ausdr\u00fccklich diese Bedingungen.<br \/>\n1.2 Abweichungen, namentlich die \u00dcbernahme von anderen allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, k\u00e4ufereigene Einkaufsbedingungen usw., sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich best\u00e4tigt werden.<br \/>\n1.3 Firmenindividuelle Bedingungen des Lieferanten kommen f\u00fcr die \u00dcbernahme von Dienstleistungen wie Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Montagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur Anwendung.<br \/>\n1.4 Im \u00dcbrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.<br \/>\n1.5 Diese Bestimmungen gelten ab 1. Oktober 2010 und ersetzen alle bisherigen allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von Hersteller-\/Lieferantenfirmen der HLK\u2013Branche.<\/p>\n<p><strong>2 Verbindlichkeit von Auftragsbest\u00e4tigungen, Bestellungs\u00e4nderungen, Annullierungen<\/strong><br \/>\n2.1 F\u00fcr Umfang und Ausf\u00fchrung der Lieferung ist die Auftragsbest\u00e4tigung des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbest\u00e4tigung kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angef\u00fchrten Spezifikationen verbindlich.<br \/>\n2.2 Nicht in der Auftragsbest\u00e4tigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.<br \/>\n2.3 Bestellungs\u00e4nderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von Arbeitstagen gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erkl\u00e4rt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom K\u00e4ufer zu tragen.<\/p>\n<p><strong>3 Preise<\/strong><br \/>\n3.1 Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgef\u00fchrten Preise k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich jederzeit ohne Vorank\u00fcndigung ge\u00e4ndert werden.<br \/>\n3.2 Preisaufschl\u00e4ge werden jedoch in der Regel 3 Monate im Voraus angek\u00fcndigt. Alle in diesen 3 Monaten noch auszuliefernden Produkte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die Verrechnung zu<br \/>\nneuen Preisen.<\/p>\n<p><strong>4 Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen<\/strong><br \/>\n4.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Normschemata und Gewichte sind solange unverbindlich, falls sie nicht mitgelieferte Unterlagen einer Auftragsbest\u00e4tigung sind. Konstruktions\u00e4nderungen bleiben vorbehalten. Materialien k\u00f6nnen durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen F\u00e4llen sind verbindliche Massskizzen zu verlangen.<br \/>\n4.2 Der K\u00e4ufer hat den Lieferanten \u00fcber die funktions-technischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.<\/p>\n<p><strong>5 Urheberrecht und Eigentum von<\/strong><br \/>\ntechnischen Zeichnungen und Unterlagen Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem K\u00e4ufer ausgeh\u00e4ndigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Ihre unver\u00e4nderte oder ver\u00e4nderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Lieferanten gestattet.<\/p>\n<p><strong>6 Lieferbedingungen<\/strong><br \/>\n6.1 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie m\u00f6glich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch ausdr\u00fccklich vereinbart, sind sie verbindlich.<br \/>\n6.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zur\u00fcckzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungenen seitens des K\u00e4ufers nicht erf\u00fcllt werden.<br \/>\n6.3 Entstehen durch versp\u00e4tete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bez\u00fcglich einer einvernehmlichen L\u00f6sung.<br \/>\n6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. \u00dcber die Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die Vertragsparteien bez\u00fcglich einer einvernehmlichen L\u00f6sung.<br \/>\n6.5 Bei Bestellungen auf Abruf beh\u00e4lt sich der Lieferant vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.<\/p>\n<p><strong>7 Versand-\/Transportbedingungen<\/strong><br \/>\n7.1 Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Bahnlieferungen erfolgen bis Schweizer Talbahnstation, Camionsendungen bis Baustelle inkl. Abladung. Wenn die Baustelle f\u00fcr Lastwagen nicht zug\u00e4nglich ist, hat der K\u00e4ufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.<br \/>\n7.2 F\u00fcr Lieferungen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.<br \/>\n7.3 Mehrkosten des Transportes hat der K\u00e4ufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderw\u00fcnsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.<br \/>\n7.4 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die sich im Urteil des Lieferanten als zweckm\u00e4ssig erweisen.<br \/>\n7.5 Ausdr\u00fccklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zur\u00fcckgeschickt werden.<br \/>\n7.6 Beanstandungen wegen Transportsch\u00e4den m\u00fcssen sofort nach deren Entdecken durch den K\u00e4ufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.<br \/>\n7.7 Erfolgen der Transport und Abladung durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gilt der Grundsatz \u00abfrei Baustelle auf Boden\u00bb. Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des K\u00e4ufers, ist der Ablad Sache und Risiko des K\u00e4ufers. Vorbeh\u00e4tlich besonderer Vereinbarung richten sich die Lieferungsmodalit\u00e4ten nach den Incoterms 2010.<\/p>\n<p><strong>8 \u00dcbergang von Nutzen und Gefahr<\/strong><br \/>\nErfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen auf den Boden auf den K\u00e4ufer \u00fcber. Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des K\u00e4ufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungs-ort auf den K\u00e4ufer \u00fcber. Wird die Ware durch Personal des Lieferanten montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den K\u00e4ufer \u00fcber. Holt der K\u00e4ufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtf\u00fchrer versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den K\u00e4ufer \u00fcber.<\/p>\n<p><strong>9 R\u00fccknahme von Waren<\/strong><br \/>\n9.1 Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem K\u00e4ufer katalogm\u00e4ssige Waren zur\u00fcckzunehmen, sofern diese bei der R\u00fccksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung zur R\u00fccknahme besteht jedoch nicht.<br \/>\n9.2 Die R\u00fccksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zur\u00fcckzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Pr\u00fcfgeb\u00fchr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskosten.<\/p>\n<p><strong>10 Pr\u00fcfung\/M\u00e4ngelr\u00fcge bei Abnahme der Lieferung<\/strong><br \/>\n10.1 Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu pr\u00fcfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare M\u00e4ngel aufweisen, sind durch den K\u00e4ufer innerhalb von<br \/>\n5 Tagen, vom Empfang an gerechnet, schriftlich geltend zu machen (bez\u00fcglich Transportsch\u00e4den siehe Ziff. 7.6). Unterl\u00e4sst er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.<br \/>\n10.2 Eine nicht fristgem\u00e4sse M\u00e4ngelr\u00fcge f\u00fchrt \u00fcberdies zur Verwirkung der Gew\u00e4hrleistungs-(Garantie-)pflicht des Lieferanten.<br \/>\n10.3 W\u00fcnscht der K\u00e4ufer Abnahmepr\u00fcfungen und sind diese nicht ausdr\u00fccklich im Lieferumfang enthalten, so m\u00fcssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zulasten des K\u00e4ufers. K\u00f6nnen die Abnahmepr\u00fcfungen aus Gr\u00fcnden, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgef\u00fchrt werden, so gelten die mit diesen Pr\u00fcfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gem\u00e4ss Ziff. 10.1 als vorhanden.<br \/>\n10.4 M\u00e4ngelr\u00fcgen heben die Zahlungsfrist nicht auf.<\/p>\n<p><strong>11 M\u00e4ngelr\u00fcge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren M\u00e4ngeln<\/strong><br \/>\nBeim Empfang von Waren mit nicht feststellbaren M\u00e4ngeln hat der K\u00e4ufer zu r\u00fcgen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie erkannt werden, sp\u00e4testens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gem\u00e4ss Ziff. 12.<\/p>\n<p><strong>12 Garantiefristen: Dauer und Beginn<\/strong><br \/>\n12.1 Die Garantiedauer f\u00fcr s\u00e4mtliche Produkte und Komponenten sind gem\u00e4ss der separaten Auflistung g\u00fcltig (siehe Produkte und Garantiedauer). Ohne R\u00fccksendung des vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllten Garantiezertifikats und gilt die gesetzliche Mindestdauer.<br \/>\n12.2 Die Garantie dauert f\u00fcr alle \u00fcbrigen Waren, welche an Ger\u00e4ten ein-, an oder aufgebaut sind, 12 Monate ab Liefertag. Dies betrifft zum Beispiel Steuerungen, Regelungen, Schaltschr\u00e4nke, Thermometer, \u00d6l-\/Gasgebl\u00e4sebrenner, atmosph\u00e4rische Gasbrenner, Gasstrassen, Str\u00f6mungsw\u00e4chter, Umw\u00e4lzpumpen, Plattentauscher, Volumenstromregler, Brandschutzklappen, Ventilatoren usw.<br \/>\n12.3 F\u00fcr nachgelieferte Waren im Sinne der Erf\u00fcllung von Garantieleistungen gem\u00e4ss Ziff. 13 gelten wiederum die Basisgarantiefristen (ohne Verl\u00e4ngerung) gem\u00e4ss Ziff. 12. Nicht verl\u00e4ngert wird jedoch die Frist f\u00fcr die Teile der urspr\u00fcnglich gelieferten Ware, welche keine M\u00e4ngel aufweisen.<\/p>\n<p><strong>13 Garantieleistungen<\/strong><br \/>\n13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die best\u00e4tigten Leistungen und die mangelfreie Beschaffenheit der Waren.<br \/>\n13.2 Der Lieferant erf\u00fcllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verf\u00fcgung stellt.<br \/>\nWeitere Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers sind ausgeschlossen, insbesondere auf Minderung oder Wandlung, f\u00fcr Auswechslungskosten des K\u00e4ufers, Schadenersatz, Kosten f\u00fcr Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgesch\u00e4den (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltsch\u00e4den usw.) u.a.<br \/>\n13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gr\u00fcnden (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den K\u00e4ufer vorgenommen werden muss, \u00fcbernimmt der Lieferant nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchen\u00fcblichen Regieans\u00e4tzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.<br \/>\n13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur g\u00fcltig, wenn der Lieferant \u00fcber einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10 und 11).<br \/>\n13.5 Die Garantie erlischt, wenn ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten \u00c4nderungen oder Reparaturen vornehmen.<br \/>\n13.6 Es ist Sache des K\u00e4ufers, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen f\u00fcr eine normale Durchf\u00fchrung des Leistungsnachweises geschaffen sind.<\/p>\n<p><strong>14 Ausschluss der Garantie<\/strong><br \/>\n14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Sch\u00e4den verursacht durch:<br \/>\na) h\u00f6here Gewalt<br \/>\nb) Anlagekonzepte und Ausf\u00fchrungen, die nicht dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen<br \/>\nc) Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten, bez. dessen Projektierung<br \/>\nd) fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgem\u00e4sse Arbeit dritter<br \/>\ne) Nichtdurchf\u00fchren notwendiger Anpassungen an Kaminanlagen, Verbrennungsluftzufuhr und Wohnungsl\u00fcftungen, die notwendig sind, um die Funktion einer Feuerung zu gew\u00e4hrleisten<br \/>\nf) unsachgem\u00e4sse Bedienung und Befeuerung<br \/>\n14.2 Von der Garantie ausgeschlossen sind Verschleissteile, die einer nat\u00fcrlichen Abnutzung unterliegen (z.B. flammenber\u00fchrende Teile, Gl\u00e4ser, Keramik, Dichtungen, Roste, \u00d6lbrennerd\u00fcsen, Berstscheiben usw.) und Betriebsstoffe (z.B. K\u00e4ltemittel usw.).<br \/>\n14.3 Im Weiteren sind ausgeschlossen: Sch\u00e4den, verursacht durch Einsatz von unsachgem\u00e4ssen W\u00e4rmetr\u00e4gern, Korrosionssch\u00e4den, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Sch\u00e4den, die durch unsachgem\u00e4ssen elektrischen Anschluss sowie ungen\u00fcgende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgem\u00e4sses Entkalken, chemische oder elektrolytische Einfl\u00fcsse usw. verursacht werden, sowie Glasbruch, Transport-sch\u00e4den und generell Installationen, welche nicht nach den Tiba-Richtlinien erstellt wurden. Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder l\u00e4nger dauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken k\u00f6nnen, \u00fcberm\u00e4ssige Schlammablagerung in den Heizk\u00f6rpern oder andern Anlagenteilen und bei zeitweise oder st\u00e4ndiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.<\/p>\n<p><strong>15 Produktehaftpflicht<\/strong><br \/>\nSoweit der K\u00e4ufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Ver\u00e4nderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Beratung etc.) zu vertreten hat, kommt der Lieferant direkt f\u00fcr Sch\u00e4den im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der K\u00e4ufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Gesch\u00e4digten direkt an den Lieferanten verweisen.<\/p>\n<p><strong>16 Zahlungsbedingungen<\/strong><br \/>\n16.1 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verz\u00f6gerungen eintreten. Es ist unzul\u00e4ssig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen zu k\u00fcrzen oder zur\u00fcckzubehalten.<br \/>\n16.2 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunm\u00f6glicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.<br \/>\n16.3 F\u00fcr versp\u00e4tete Zahlungen wird, ein banken\u00fcblicher Verzugszins berechnet.<br \/>\n16.4 Dem Lieferanten steht es zu, die Auslieferung pendenter Auftr\u00e4ge von der Zahlung der f\u00e4lligen Forderungen abh\u00e4ngig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.<br \/>\n16.5 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbest\u00e4tigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.<\/p>\n<p><strong>17 Besondere Bestimmungen<\/strong><br \/>\n17.1 Email und andere Materialmuster sollen ein Bild der Ausf\u00fchrung vermitteln und sind als Typenmuster zu betrachten. Farb-, Form- und Strukturdifferenzen sind Materialbedingt und k\u00f6nnen nicht als Mangel geltend gemacht werden.<br \/>\n17.2 Wenn die Montagekosten nicht ausdr\u00fccklich im Verkaufspreis inbegriffen sind, werden sie verrechnet. S\u00e4mtliche Anschlussarbeiten, Ab\u00e4nderungen im Bau sowie die Gew\u00e4hrleistung eines gen\u00fcgenden Kaminzuges sind Sache des K\u00e4ufers bzw. der damit beauftragten Unternehmer. Rauchgasanschl\u00fcsse sowie die notwendigen hydraulischen und elektrischen Installationen sind durch konzessionierte und ausgewiesene Fachleute durchzuf\u00fchren. Allf\u00e4llige Mehrkosten, die durch mangelhaft ausgef\u00fchrte Montage und Installation entstehen, m\u00fcssen zulasten des K\u00e4ufers verrechnet werden. Der Wiederverk\u00e4ufer (Installateur) ist f\u00fcr die Einhaltung der \u00f6rtlichen Vorschriften verantwortlich.<br \/>\n17.3 Lieferungen in Berggebiete erfolgen franko Talbahnstation.<\/p>\n<p><strong>18 Feuerfestprodukte und D\u00e4mmstoffe<\/strong><br \/>\n18.1 Formen f\u00fcr die Herstellung Feuerfester Bauteile bleiben im Eigentum des Herstellers. Der Auftraggeber entrichtet einen Formkostenanteil. Formen werden max. 5 Jahre \u00fcber das Datum der letzten Lieferung hinaus aufbewahrt.<br \/>\n18.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, f\u00fcr kundenspezifische Produkte eine \u00dcber-, oder Unterlieferung im Umfang bis zu 5% zu akzeptieren. Bei Bestellung von kundenspezifischen Kleinserien (bis 100 Stk.) m\u00fcssen alle angefertigten Formteile abgenommen werden.<br \/>\n18.3 Wo nichts anderes vereinbart sind Massabweichungen im Rahmen der geltenden Empfehlung der PRE zul\u00e4ssig. F\u00fcr die Materialeigenschaften gelten die aktuellen Produktdatenbl\u00e4tter.<br \/>\n18.4 Garantie, Gew\u00e4hrleistung: Es gibt keine Haltbarkeitsgarantien f\u00fcr gelieferte Materialien. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur die in einem Vertragsdokument ausdr\u00fccklich zugesicherten Zusagen. Gew\u00e4hrleistung erstreckt sich ausschliesslich auf den Ersatz gelieferter Materialien. Es besteht kein Ersatzanspruch f\u00fcr Sch\u00e4den, Ausf\u00e4lle und Verluste, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder Sch\u00e4den die auf nat\u00fcrliche, oder anwendungsbedingte Abnutzung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Bei Streitigkeiten hinsichtlich zugesicherter chemischer und physikalischer Materialeigenschaften entscheidet ein vom Lieferanten benanntes neutrales Fachinstitut.<br \/>\n18.5 F\u00fcr Handelsprodukte gelten die Angaben des Herstellers.<\/p>\n<p><strong>19 Anwendbares Recht \u2013 Gerichtsstand<\/strong><br \/>\nEs gilt das schweizerische Recht mit Einschluss der Konvention \u00fcber den Internationalen Warenhandel (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Liestal (Kanton Basel-Land), Schweiz, soweit das Gesetz keinen anderen zwingenden Gerichtsstand vorsieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1 Allgemeines\/anwendbares Recht 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten f\u00fcr alle Lieferungen von Hersteller-\/Lieferantenfirmen der HLK-Branche (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend K\u00e4ufer genannt). 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